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Reform der Beamtenbesoldung Teil 2

Beamte aus NRW und Berlin sind bis vors Bundesverfassungsgericht gegangen und haben für eine bessere Alimentierung / Besoldung der Beamtinnen und Beamte geklagt.
Sie bekamen teilweise Recht, der Gesetzgeber wurde aufgefordert zu handeln und zwischen der Beamtenbesoldung und dem Bezug von Harz IV /Bürgergeld einen größeren Abstand schaffen. Dies Urteil kam kurz vor der letzten Bundestagswahl. Die neue Regierung legte am 16.01.23 einen Referentenentwurf vor. Dieser wurde über Kabinett den Ausschüssen zugeleitet. Dieser Referentenentwurf wurde dann im Frühjahr 2024 zurückgezogen. Nun wurde ein neuer Referentenentwurf erstellt. Ob dieser zur Beratung und zur späteren Abstimmung im Parlament kommt, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zu hoffen wäre es. Wird dieser Entwurf Gesetz dann wird die Besoldung in einigen Bereichen des einfachen und mitleren Dienst geringfügig angehoben. Problematisch ist, dass demnächst die einkünfte von Partnern/Partnerin mit eingerechnet werden können und so eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet sein. Dies wäre Systemfremd. Die CGPT sieht dies kritisch und lehnt das ab. Auch sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet sofort Ihre Bezügemitteilungen zu prüfen. Geschieht das nicht rechtzeitig ist der Dienstherr raus. Er macht sich hier einen sehr schlanken Fuß. Der Referentenentwurf ist sehr kompliziert und vereinfacht die Situation nicht. Das Bundesinnenministerium mit seiner derzeitigen Führung erweist sich Beamtenrechtlich nicht auf der Höhe und erschwert die Situation. CGPT und CGB werden das Verfahren kritisch begleiten.
Ulrich Bösl CGPT Bundesvorsitzender

Der Referentenentwurf sieht folgende Lösung vor:

In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 wird die Besol-dungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass sich Dienst- und Versorgungsbezüge stärker an dem (vom BVerfG postulierten) sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveau ori-entieren, und zwar insbesondere im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu berück-sichtigenden Bedarfe von Ehegatten und Kindern. Obgleich sich das sozialrechtliche Mindestsicherungsniveau an den tatsächlichen Bedarfen im Einzelfall bemisst, kann der Ge-setzgeber bei der Festsetzung der Höhe und Struktur der Besoldung typisieren und pau-schalieren; er muss sich insbesondere nicht an atypischen Sonderfällen orientieren.
Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise ange¬hoben. Zudem wird ein alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) eingeführt, der sich grund¬sätzlich an der für den Wohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfän¬gers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung sowie an der Zahl der berücksichtigungsfähi¬gen Kinder orientiert. Dieser AEZ wird mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksich¬tigung des Besoldungsgefüges abgeschmolzen.

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